96/04/0144•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0144
96/04/0144Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil A. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und in seinem Spruchteil B. 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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