96/04/0151•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0151
96/04/0151Supremo Tribunal Administrativo10 de dez. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil B.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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