96/04/0284•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0284
96/04/0284Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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