96/05/0024•Verwaltungsgerichtshof 96/05/0024
96/05/0024Supremo Tribunal Administrativo21 de mai. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren der mitbeteiligen Partei auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.
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