Verwaltungsgerichtshof 96/06/0076

96/06/0076Supremo Tribunal Administrativo11 de set. de 1997

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Regest

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

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Verwaltungsgerichtshof 96/06/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

I.

ad 1. (Zl. 96/06/0076):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II.

ad 2. und 3. (Zlen. 96/06/0078 und 0079):

Der angefochtene Bescheid (betreffend das Baubewilligungsverfahren) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin zur Zl. 96/06/0078 Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- und den Beschwerdeführern zur Zl. 96/06/0079 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin zur Zl. 96/06/0078 und das Mehrbegehren der Beschwerdeführer zur Zl. 96/06/0079 wird abgewiesen.

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