96/06/0169•Verwaltungsgerichtshof 96/06/0169
96/06/0169Supremo Tribunal Administrativo7 de nov. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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