Verwaltungsgerichtshof 96/07/0125

96/07/0125Supremo Tribunal Administrativo21 de nov. de 1996

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Regest

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

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Verwaltungsgerichtshof 96/07/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1996

Spruch

Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (teilweise Aufhebung des Bewertungsplanes N) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (teilweise Aufhebung des Zusammenlegungsplanes N.) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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