96/07/0216•Verwaltungsgerichtshof 96/07/0216
96/07/0216Supremo Tribunal Administrativo14 de mai. de 1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Zeitpunkt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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