96/07/0249•Verwaltungsgerichtshof 96/07/0249
96/07/0249Supremo Tribunal Administrativo14 de mai. de 1997
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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