96/08/0295•Verwaltungsgerichtshof 96/08/0295
96/08/0295Supremo Tribunal Administrativo21 de abr. de 1998
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 156.630,-- zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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