96/09/0011•Verwaltungsgerichtshof 96/09/0011
96/09/0011Supremo Tribunal Administrativo29 de out. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Punkte 6.)
1. Fall und 17.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Punkte 1.) - 5.),
6. ) 2. Fall, 7.) - 16.) und 18.) - 22.), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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