AW 96/09/0091•Verwaltungsgerichtshof AW 96/09/0091
AW 96/09/0091Supremo Tribunal Administrativo15 de nov. de 1996
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz ("Schriftsatzaufwand") an die belangte Behörde für ihre zum Aufschiebungsantrag erstattete Äußerung findet nicht statt.
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