96/10/0010•Verwaltungsgerichtshof 96/10/0010
96/10/0010Supremo Tribunal Administrativo6 de mai. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach dem Vorarlberger Landesforstgesetz bestraft wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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