96/10/0145•Verwaltungsgerichtshof 96/10/0145
96/10/0145Supremo Tribunal Administrativo4 de nov. de 1996
I.
den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Rodungsantrages richtet, zurückgewiesen;
II.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Wiederbewaldungsauftrag richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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