96/11/0224•Verwaltungsgerichtshof 96/11/0224
96/11/0224Supremo Tribunal Administrativo28 de nov. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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