96/12/0150•Verwaltungsgerichtshof 96/12/0150
96/12/0150Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm festgestellt worden ist, daß der Waisenversorgungsgenuß ruht.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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