96/12/0213•Verwaltungsgerichtshof 96/12/0213
96/12/0213Supremo Tribunal Administrativo16 de abr. de 1997
Anforderung an ein Gutachten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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