96/12/0367•Verwaltungsgerichtshof 96/12/0367
96/12/0367Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1997
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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