96/13/0070•Verwaltungsgerichtshof 96/13/0070
96/13/0070Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Kalenderjahre 1989 bis 1993 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen (betreffend das Kalenderjahr 1988) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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