96/15/0063•Verwaltungsgerichtshof 96/15/0063
96/15/0063Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1998
Soweit die Beschwerde Einkommensteuer 1991 bis 1993 betrifft, wird sie zurückgewiesen.
und
Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1988 bis 1990 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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