96/16/0178•Verwaltungsgerichtshof 96/16/0178
96/16/0178Supremo Tribunal Administrativo12 de nov. de 1997
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Zeitbezogenheit der Abgaben
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Pasching Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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