96/16/0261•Verwaltungsgerichtshof 96/16/0261
96/16/0261Supremo Tribunal Administrativo25 de set. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG in Höhe von S 270.000,-- für eine Kapitalerhöhung von S 60,000.000,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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