AW 96/17/0030•Verwaltungsgerichtshof AW 96/17/0030
AW 96/17/0030Supremo Tribunal Administrativo20 de mai. de 1996
Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch für einen Zeitraum von vier Wochen nach Zustellung der das Beschwerdeverfahren erledigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuerkennen, wird abgewiesen.
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