96/17/0467•Verwaltungsgerichtshof 96/17/0467
96/17/0467Supremo Tribunal Administrativo21 de abr. de 1997
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ergangene angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen von je der Hälfte von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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