96/19/0541•Verwaltungsgerichtshof 96/19/0541
96/19/0541Supremo Tribunal Administrativo21 de nov. de 1997
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ortsübliche Unterkunft
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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