96/20/0840•Verwaltungsgerichtshof 96/20/0840
96/20/0840Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1999
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit dem Beschwerdeführer Kosten des (Administrativ)Beschwerdeverfahrens in Höhe von S 20,-- auferlegt worden.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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