96/21/0574•Verwaltungsgerichtshof 96/21/0574
96/21/0574Supremo Tribunal Administrativo21 de mai. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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