97/03/0017•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0017
97/03/0017Supremo Tribunal Administrativo14 de mai. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des darauf bezüglichen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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