97/03/0105•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0105
97/03/0105Supremo Tribunal Administrativo5 de nov. de 1997
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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