97/05/0091•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0091
97/05/0091Supremo Tribunal Administrativo16 de set. de 1997
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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