97/06/0082•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0082
97/06/0082Supremo Tribunal Administrativo29 de abr. de 1997
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,--, und den Zweitbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren aller Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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