97/06/0121•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0121
97/06/0121Supremo Tribunal Administrativo11 de set. de 1997
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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