97/06/0203•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0203
97/06/0203Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1999
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen,
und
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- zu je einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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