97/07/0092•Verwaltungsgerichtshof 97/07/0092
97/07/0092Supremo Tribunal Administrativo13 de nov. de 1997
Der angefochtene Bescheid - mit Ausnahme der durch ihn verfügten Aufhebung des Spruchteiles II des erstinstanzlichen Bescheides - wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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