97/10/0148•Verwaltungsgerichtshof 97/10/0148
97/10/0148Supremo Tribunal Administrativo24 de nov. de 1997
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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