97/11/0145•Verwaltungsgerichtshof 97/11/0145
97/11/0145Supremo Tribunal Administrativo26 de mar. de 1998
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 gestützte Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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