97/12/0152•Verwaltungsgerichtshof 97/12/0152
97/12/0152Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1997
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide VwRallg3/4 Zuerkennung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der
Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution
zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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