97/12/0218•Verwaltungsgerichtshof 97/12/0218
97/12/0218Supremo Tribunal Administrativo19 de nov. de 1997
1. Den Wiederaufnahmeanträgen wird nicht stattgegeben.
2. Der Antrag auf Abänderung des Erkenntnisses vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, wird zurückgewiesen.
3. Die Anträge auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit der verfahrensgegenständlichen Anträge, auf bescheidmäßige Feststellung des Bestandes oder des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen und auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, werden zurückgewiesen.
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