97/12/0219•Verwaltungsgerichtshof 97/12/0219
97/12/0219Supremo Tribunal Administrativo19 de nov. de 1997
1. Der Antrag wird, soweit er das Verfahren Zl. 2321/79 betrifft, zurückgewiesen; im übrigen (betreffend die Verfahren Zlen. 97/12/0106, 97/12/0114 und 97/12/0140) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
2. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit des gegenständlichen Schriftsatzes, auf bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Abgabenverpflichtung, sowie auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO wird, soweit er sich auf die im Spruchpunkt 1. genannten Verfahren bezieht, zurückgewiesen.
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