97/12/0422•Verwaltungsgerichtshof 97/12/0422
97/12/0422Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 1999
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung hinsichtlich seines Punktes 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seines Punktes 4. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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