97/15/0056•Verwaltungsgerichtshof 97/15/0056
97/15/0056Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1999
Soweit der angefochtene Bescheid Umsatz- und Gewerbesteuer betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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