97/17/0247•Verwaltungsgerichtshof 97/17/0247
97/17/0247Supremo Tribunal Administrativo20 de abr. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
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