97/20/0040•Verwaltungsgerichtshof 97/20/0040
97/20/0040Supremo Tribunal Administrativo18 de set. de 1997
1. Die zur hg. Zl. 97/20/0040 protokollierte Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen;
2. der zur hg. Zl. 97/20/0041 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen und
3. die zur hg. Zl. 97/20/0584 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996 als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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