97/20/0155•Verwaltungsgerichtshof 97/20/0155
97/20/0155Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1999
I. Die Beschwerde wird in ihrem zu der hg. Zl. 97/20/0159 protokollierten Umfang zurückgewiesen;
II. Im Übrigen wird die Beschwerde (zu den hg. Zlen. 97/20/0155 bis 0158) als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 22.825,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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