97/20/0307•Verwaltungsgerichtshof 97/20/0307
97/20/0307Supremo Tribunal Administrativo6 de nov. de 1997
I. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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