97/20/0602•Verwaltungsgerichtshof 97/20/0602
97/20/0602Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1999
I. zu Recht erkannt:
Jv 141-16a/97, wird im Umfang der im Folgenden mit den Ziffern 1. bis 3. bezeichneten Fakten als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wir die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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