98/03/0298•Verwaltungsgerichtshof 98/03/0298
98/03/0298Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1999
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer
(Spruchpunkt I.) wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der
Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
des Einzelmitgliedes (Spruchpunkt II.) wird abgelehnt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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