98/03/0338•Verwaltungsgerichtshof 98/03/0338
98/03/0338Supremo Tribunal Administrativo21 de abr. de 1999
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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