98/05/0232•Verwaltungsgerichtshof 98/05/0232
98/05/0232Supremo Tribunal Administrativo23 de mar. de 1999
Planung Widmung BauRallg3 Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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