Verwaltungsgerichtshof 98/06/0203

98/06/0203Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1999

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Verwaltungsgerichtshof 98/06/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

I.

1. Der zu Zl. 98/06/0203 angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Die Beschwerde zur Zl. 98/06/0203 der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die zur Zl. 98/06/0204 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben (im Verfahren zur Zl. 98/06/0203) der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Alle Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck (im Verfahren zur Zl. 98/06/0204) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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